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   OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12   

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https://dejure.org/2012,31441
OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12 (https://dejure.org/2012,31441)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.08.2012 - 2 B 178/12 (https://dejure.org/2012,31441)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. August 2012 - 2 B 178/12 (https://dejure.org/2012,31441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung des Verzichts auf die Nutzung eines Grundstücksteils bei Gefährdung durch ein einsturzgefährdetes Nachbargebäude

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des Verzichts auf die Nutzung eines Grundstücksteils bei Gefährdung durch ein einsturzgefährdetes Nachbargebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauaufsichtsbehörde darf bei Einsturzgefahr eines Gebäudes den Nachbarn nicht auf Durchsetzung von Maßnahmen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 17
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12
    Anfang März 2012 wurde Frau W im Wege eines Versäumnisurteils verpflichtet, durch geeignete Sicherungsmaßnahmen ein Herabfallen von Ziegeln, Brettern und eines "Kornspeichers" an der Gebäuderückseite auf das Grundstück der Antragsteller zu verhindern.(vgl. dazu Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 6.3.2012 - 2 C 10/12 (81) -).

    Bezeichnenderweise wurde in dem fast gleichzeitig erhobenen Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 6.3.2012 - 2 C 10/12 (81) - die Baufälligkeit beziehungsweise eine mangelnde Standsicherheit der "alten Scheune" generell in Abrede gestellt und zwar insbesondere mit dem Argument, dass im Falle des Vorliegens einer Gefährdungssituation der Antragsgegner "mit Sicherheit Sofortmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ... angeordnet hätte".

    Ausweislich des insoweit nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringens des Antragsgegners haben sie im Januar 2012 gebeten, "abzuwarten, was von Gerichtsseite veranlasst" werde, und waren im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück beziehungsweise deren Duldung durch sie im Besitz eines nach Maßgabe des § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten und am Tag vor Erlass der Sicherungs- und Duldungsanordnung zugestellten Titels in Form des im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) erlassenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 6.3.2012.(vgl. zu einem ungeachtet der objektiven Pflicht zum Tätigwerden in Ausnahmefällen in Betracht kommenden Ausschluss subjektiver Einschreitensansprüche der Nachbarn bei Vorliegen eines von ihnen erstrittenen vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels gegen den Bauunterhaltungspflichtigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2010 - 2 A 390/09 -, SKZ 2010, 210, Leitsatz Nr. 14, Beschluss vom 10.8.1994 - 2 R 19/93 -, n.v., zu den für den Ausschluss des Nachbaranspruchs geltenden Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Titels Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, SKZ 2010, 213, Leitsatz Nr. 20) Spätestens nach dem bereits erwähnten Einspruch der Nachbarin und dortigen Beklagten gegen dieses Urteil bereits Ende März 2012(vgl. den Schriftsatz vom 27.3.2012 - 2 C 10/12 (81) -) durfte der Antragsgegner die Antragsteller ungeachtet der Frage der vollstreckungsrechtlichen Wirkungen dieses Rechtsbehelfs(vgl. dazu etwa Czub in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2012, Rn 2 zu § 342) indes nicht mehr auf eine im Sinne der vorerwähnten Senatsrechtsprechung dadurch eröffnete Möglichkeit, sich durch Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels "selbst zum Recht zu verhelfen", verweisen.

  • OVG Saarland, 17.06.2010 - 2 A 425/08

    Nachbaranspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten

    Auszug aus OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12
    Ausweislich des insoweit nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringens des Antragsgegners haben sie im Januar 2012 gebeten, "abzuwarten, was von Gerichtsseite veranlasst" werde, und waren im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück beziehungsweise deren Duldung durch sie im Besitz eines nach Maßgabe des § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten und am Tag vor Erlass der Sicherungs- und Duldungsanordnung zugestellten Titels in Form des im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) erlassenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 6.3.2012.(vgl. zu einem ungeachtet der objektiven Pflicht zum Tätigwerden in Ausnahmefällen in Betracht kommenden Ausschluss subjektiver Einschreitensansprüche der Nachbarn bei Vorliegen eines von ihnen erstrittenen vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels gegen den Bauunterhaltungspflichtigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2010 - 2 A 390/09 -, SKZ 2010, 210, Leitsatz Nr. 14, Beschluss vom 10.8.1994 - 2 R 19/93 -, n.v., zu den für den Ausschluss des Nachbaranspruchs geltenden Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Titels Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, SKZ 2010, 213, Leitsatz Nr. 20) Spätestens nach dem bereits erwähnten Einspruch der Nachbarin und dortigen Beklagten gegen dieses Urteil bereits Ende März 2012(vgl. den Schriftsatz vom 27.3.2012 - 2 C 10/12 (81) -) durfte der Antragsgegner die Antragsteller ungeachtet der Frage der vollstreckungsrechtlichen Wirkungen dieses Rechtsbehelfs(vgl. dazu etwa Czub in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2012, Rn 2 zu § 342) indes nicht mehr auf eine im Sinne der vorerwähnten Senatsrechtsprechung dadurch eröffnete Möglichkeit, sich durch Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels "selbst zum Recht zu verhelfen", verweisen.
  • OVG Saarland, 16.02.2010 - 2 A 390/09

    Nachbarliches Einschreitensbegehren hinsichtlich eines genehmigten

    Auszug aus OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12
    Ausweislich des insoweit nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringens des Antragsgegners haben sie im Januar 2012 gebeten, "abzuwarten, was von Gerichtsseite veranlasst" werde, und waren im Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen auf ihrem Grundstück beziehungsweise deren Duldung durch sie im Besitz eines nach Maßgabe des § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärten und am Tag vor Erlass der Sicherungs- und Duldungsanordnung zugestellten Titels in Form des im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) erlassenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 6.3.2012.(vgl. zu einem ungeachtet der objektiven Pflicht zum Tätigwerden in Ausnahmefällen in Betracht kommenden Ausschluss subjektiver Einschreitensansprüche der Nachbarn bei Vorliegen eines von ihnen erstrittenen vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels gegen den Bauunterhaltungspflichtigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.2.2010 - 2 A 390/09 -, SKZ 2010, 210, Leitsatz Nr. 14, Beschluss vom 10.8.1994 - 2 R 19/93 -, n.v., zu den für den Ausschluss des Nachbaranspruchs geltenden Anforderungen an die Durchsetzbarkeit des Titels Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, SKZ 2010, 213, Leitsatz Nr. 20) Spätestens nach dem bereits erwähnten Einspruch der Nachbarin und dortigen Beklagten gegen dieses Urteil bereits Ende März 2012(vgl. den Schriftsatz vom 27.3.2012 - 2 C 10/12 (81) -) durfte der Antragsgegner die Antragsteller ungeachtet der Frage der vollstreckungsrechtlichen Wirkungen dieses Rechtsbehelfs(vgl. dazu etwa Czub in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Auflage 2012, Rn 2 zu § 342) indes nicht mehr auf eine im Sinne der vorerwähnten Senatsrechtsprechung dadurch eröffnete Möglichkeit, sich durch Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels "selbst zum Recht zu verhelfen", verweisen.
  • OVG Saarland, 29.12.2004 - 1 U 3/04

    Fernstraßenplanung; vordringlicher Bedarf; Aussetzung von Amts wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12
    Dabei ist davon auszugehen, dass nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen keine ergänzende Sachverhaltsermittlung und auch keine weitere Klärung durch das betreffende Verfahren gegebenenfalls aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen mehr geboten ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82, vom 24.5.2007 - 2 R 6/07 und 2 R 7/07 -, vom 15.1.2008 - 2 A 15/07 -, SKZ 2008, 231 Leitsatz Nr. 68, und vom 21.12.2011 - 2 B 353/11 -, SKZ 2012, 100, Leitsatz Nr. 56) Dies gilt insbesondere für die auf der Grundlage einer Bewertung der gegenseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu entscheidenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
  • OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22

    Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO;

    Dabei darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes generell nicht auf eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen" (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17).(Rn.19).

    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.

  • OVG Saarland, 23.01.2017 - 2 C 293/16

    Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung - Zurechenbarkeit des erledigenden

    Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist ferner allgemein eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht (mehr) veranlasst.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, vom 21.12.2011 - 2 B 353/11 -, SKZ 2012, 100, Leitsatz Nr. 56, vom 15.1.2008 - 2 A 15/07 -, SKZ 2008, 231 Leitsatz Nr. 68, vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, vom 29.12.2004 - 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, vom 31.5.2006 - 2 Q 3/06 -, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82, vom 24.5.2007 - 2 R 6/07 und 2 R 7/07 -, sowie vom 23.12.2014 - 2 A 342/13 -, m.w.N.) Mit Blick auf den Vortrag der Antragsgegnerin zur lediglich schuldrechtlichen Berechtigung des Antragstellers an dem für die Errichtung des Bordells vorgesehenen Gebäude im Planbereich ist festzuhalten, dass auch Mietern und Pächtern nicht von vorneherein und generell eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt.(vgl. zu den Einzelheiten und den Fallgruppen etwa v. Ablbedyll in Bader u.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 47 Rn 67 m.w.N., für Mieter beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.5.2001 - 2 N 10/99 -, bei juris) Das kann speziell in dem Fall gelten, in dem sich aus der angegriffenen Rechtsnorm - wie hier aus der Veränderungssperre - Beschränkungen für eine vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung ergeben.
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